Sinn und Aufgabe der GEMA

Nach dem Urheberrecht genießen die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst für die von ihnen geschaffenen Werke rechtlichen Schutz. Als Schöpfer der Werke steht ihnen das ausschließliche und alleinige Verwertungsrecht zu. Daraus ergibt sich, dass diese nur mit vorheriger Einwilligung der Urheber oder deren Rechtsnachfolger von Dritten verwendet werden dürfen.

Dass die Komponisten, Textdichter, Musikverleger und Rechtsnachfolger nicht leer ausgehen, dafür sorgt in der Bundesrepublik Deutschland die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte). Sie nimmt als sogenannte urheberrechtliche Verwertungsgesellschaft die Rechte stellvertretend für die Urheber wahr und wird damit als wirtschaftlicher Verein kraft staatlicher Verleihung dem vom Gesetzgeber erteilten kulturellen und sozialen Auftrag gerecht.

Mit der GEMA hat der Musiknutzer in der Bundesrepublik Deutschland es nur mit einem einzigen Ansprechpartner zu tun, wenn es um die Rechte an geschützten Werken des musikalischen Weltrepertoires geht. Die GEMA überträgt die Nutzungsrechte an den Veranstalter gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung, die sie dann nach Abzug der Verwaltungskosten an die betroffenen Urheber abführt.

 

Alle Veranstaltungen sind GEMA-meldepflichtig

Für alle öffentlichen Veranstaltungen mit Musikdarbietungen gilt die GEMA-Meldepflicht (was aber nicht heißt, dass alle etwas kosten)! Die Meldepflicht gilt auch für Benefizkonzerte oder Aufführungen ohne Eintrittsgeld, Kirchenkonzerte, Weihnachts- und Adventsfeiern. Eine Ausnahme jedoch gibt es: Ständchen (Geburtstag, Hochzeit) und Singen bei Beerdigungen müssen nicht gemeldet werden.

Ausführliche Infos finden sie hier.

 

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