Jugend Satzung
Jugendordnung der Chorjugend im Chorverband
Friedrich Silcher e.V.
§ 1 Name und Zweck
1.1. Chorjugend im Chorverband Friedrich Silcher.
1.2. Die Chorjugend des Chorverbandes Friedrich Silcher e.V. besteht aus Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie junge Erwachsene bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und vertritt diese. Die Chorjugend ist verantwortlich für die jugendpflegerische Arbeit im Chorverband Friedrich Silcher e.V.
1.3. Die Chorjugend wird gebildet durch:
Sängerinnen und Sänger bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres
Die Jugendvertreter bzw. Jugendleiter der Kinder- und Jugendchöre.
Die Chorleiter der Chorjugend
1.4. Die Chorjugend bekennt sich zu den Zielen des Chorverbandes Friedrich Silcher e.V. Sie tritt für die Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein. Die Erfüllung der Aufgaben geschieht ohne Bevorzugung einer politischen, konfessionellen und kulturellen Richtung. Die Chorjugend wird selbständig verwaltet.
§ 2 Organe
Organe der Chorjugend sind:
- der Chorjugendbeirat
- der Chorjugendtag.
§ 3 Chorjugendbeirat
3.1. Der Chorjugendbeirat besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- dem Verbandsjugendchorleiter
- dem stellvertretenden Verbandsjugendchorleiter
- weiteren Beiräten
3.2. Wählbar ist, wer einem Chor im Chorverband Friedrich Silcher e.V. angehört.
3.3. Die Mitglieder des Chorjugendbeirats müssen zum Zeitpunkt ihrer Berufung mindestens 14 Jahre alt, und dürfen nicht älter als 25 Jahre alt sein.
3.4. Die Wahl erfolgt jeweils auf die Dauer von 2 Jahren.
3.5. Jedes Jahr steht die Hälfte der Mitglieder des Chorjugendbeirats zur Wahl, und zwar im einem Jahr der 2. Vorsitzende, der Verbandschorleiter, der Schriftführer und die Hälfte der Jugendbeiräte und im anderen Jahr der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Verbandsjugendchorleiter, der Schatzmeister und die andere Hälfte der Jugendbeiräte.
3.6. Der Chorjugendbeirat ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind. Alle Mitglieder haben Stimmrecht. Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 4 Aufgaben des Chorjugendbeirats
Erledigung sämtlicher laufender Geschäfte im Bereich der Chorjugend
Einberufung des Chorjugendtages und dessen Durchführung
Vorlage des Rechenschaftsberichts und des Kassenberichts beim Chorjugendtag
Gewährung von Zuschüssen an die Kinder- und Jugendchöre im Rahmen der geltenden Bestimmungen.
Öffentlichkeitsarbeit
Pflege und Förderung des Chorwesens durch jugendpflegerische Arbeit
Weiterentwicklung der chorischen Jugendarbeit durch praktische Gesangsarbeit, wie auch die Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
Beratung sämtlicher grundsätzlicher Fragen der Jugendarbeit in den Chören
§ 5 Musikbeirat
Der Chorjugendbeirat kann zur Unterstützung der musikalischen Aufgaben des Verbandsjugendchorleiters einen Musikbeirat berufen. Dieser setzt sich aus drei bis fünf Chorleitern von Kinder- und Jugendchören aus dem Chorverband zusammen. Der Musikbeirat hat beratende Funktion.
§ 6 Der Chorjugendtag
6.1. Jährlich findet der Chorjugendtag statt, und zwar in der Regel einen Monat vor der Chorverbandsversammlung.
6.2. Der Chorjugendtag wird vom Vorsitzenden des Chorjugendbeirates oder einem seiner Stellvertreter einberufen.
6.3. Die Einberufung erfolgt 4 Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Leitung des Chorjugendtages obliegt dem Vorsitzenden der Chorjugend, im Verhinderungsfall einem seiner Stellvertreter.
6.4. Ein außerordentlicher Chorjugendtag ist einzuberufen, wenn dies von dem Chorjugendbeirat mit 2/3 Mehrheit beschlossen wird oder zumindest 1/3 der Mitglieder der Chorjugend mit mindestens 1/3 der Stimmen der Chorjugend im Chorverband Friedrich Silcher e.V. dies schriftlich beantragen.
6.5. Der Chorjugendtag hat folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme der Tätigkeits- und Kassenberichte des Chorjugendbeirates
2. Entlastung des Chorjugendbeirates
3. Wahl des Chorjugendbeirates
4. Wahl zweier Rechnungsprüfer
5. Wahl des Verbandsjugendchormeisters
6. Wahl des stellvertretenden Verbandsjugendmeisters
8. Beschlussfassung über Anträge, Vorschläge und Beschwerden der
Mitgliedsvereine sofern sie sich gegen den Chorjugendbeirat richten
9. Bestimmung des Ortes des nächsten Chorjugendtages
10.Beschlussfassung über Änderungen der Jugendordnung
6.6. Der Chorjugendtag ist bei ordnungsgemäßer Einberufung stets beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten. Die Beschlüsse werden mir einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Versammlung.
6.7. Änderungen der Jugendordnung erfordern die Zustimmung von ¾ der abgegebenen Stimmen.
6.8. Bei der Wahl des Vorsitzenden der Chorjugend gilt im ersten Wahlgang derjenige als gewählt, der mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen erhalten hat. Findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmzahl statt, entscheidet die einfache Mehrheit.
Die Wahl sämtlicher übriger Mitglieder des Jugendvorstands erfolgt mit jeweils einfacher Stimmenmehrheit.
Die Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim. Wenn für ein Amt nur eine Person benannt worden ist und diese sich bereit erklärt hat, das Amt zu übernehmen, so kann die Wahl offen durch Handzeichen erfolgen, es sei denn, die Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt oder der Bewerber wünscht, dass die Wahl geheim durchgeführt wird.
6.9. Vereine mit aktiven Kindern und Jugendlichen haben
bis zu 25 Mitgliedern eine Stimme;
bis zu 50 Mitgliedern zwei Stimmen;
bis zu 75 Mitgliedern drei Stimmen;
bis zu 100 Mitgliedern vier Stimmen;
über 100 Mitgliedern fünf Stimmen.
Maßgeblich ist hierbei jeweils die Zahl der dem Chorverband für das vorangegangene Jahr gemeldeten aktiven Mitglieder. Ein Verein mit mehreren Stimmen kann das Stimmrecht auch durch einen Vertreter ausüben.
§ 7 Kassen- und Buchführung
7.1. Die Kassen- und Buchführung erfolgt durch den Schatzmeister. Es gelten die Richtlinien des Chorverbandes.
7.2. Der Schatzmeister ist neben dem Vorsitzenden und dessen Stellvertretern befugt:
Sämtliche Zahlungen für die Chorjugend entgegenzunehmen und hierüber Be- scheinigungen zu erteilen.
Zahlungen insoweit zu leisten, als es sich um wiederkehrende Zahlungen handelt.
Alle übrigen Zahlungen über € 250,00 dürfen nur mit Zustimmung oder auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters erfolgen;
den gesamten Zahlungsverkehr (Kassengeschäfte) und diesen betreffenden Schriftverkehr selbständig zu erledigen.
7.3. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch die gewählten Rechnungsprüfer der Chorjugend
§ 8 Protokolle
Über sämtliche Sitzungen des Chorjugendtages, des Chorjugendbeirates und des Chorjugendvorstandes sind Protokolle anzufertigen. Diese sind vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
§ 9 Vertretung
Die Chorjugend wird durch den Vorsitzenden oder seine Stellvertreter vertreten. Jedes ist zur alleinigen Vertretung berechtigt.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die Stellvertreter nur im Verhinderungsfall vertreten. Sind auch die Stellvertreter verhindert, so erfolgt die Vertretung durch den Schriftführer.
§ 10 Gleichstellungsklausel
Werden Ämter und Titel von einer Frau erworben und werden Funktionen von Frauen ausgeübt, so gelten Titel, Amt und Funktionsbezeichnung in ihrer weiblichen Form.
§ 11 Schlussbestimmungen
- Die Chorjugendordnung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die Chorverbandsversammlung des Chorverbandes Friedrich Silcher e.V.
- Soweit nicht anders bestimmt ist, gilt für den Bereich der Chorjugend die Satzung und die Geschäftsordnung des Chorverbandes Friedrich Silcher e.V. ergänzend.
- Kommt die Chorjugend ihren Aufgaben nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, so ist das Präsidium des Chorverbandes aufgefordert diese Aufgaben in Vertretung zu übernehmen.
§ 12 Inkrafttreten dieser Satzung
Die Satzung wurde beim Chorverbandstag in Birkmannsweiler am 13.03.2010 beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister gemäß § 71 Abs (1) BGB in Schwäbisch Gmünd in Kraft.